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Schulpflicht

Schulpflicht in Baden-Württemberg

Die Allgemeine Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendliche, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist.

Die Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule (auf der Grundschule aufbauend) dauert fünf Jahre.

Für Kinder, die in dieser Zeit das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern. Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen.

Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet. Bei Auszubildenden (Lehrlingen) dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ende der Ausbildungszeit (Lehrzeit). Jugendliche, die in keine Ausbildung eintreten, sind verpflichtet, das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen. Nach dem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres ist die Berufsschulpflicht erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird.

Die Pflicht zum Besuch der Förderschule besteht für die Kinder und Jugendlichen, die wegen ihrer persönlichen Besonderheiten in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können.

Die Schulpflicht beginnt am 01. August eines Jahres für alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben.

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