Stadt Geislingen an der Steige

Seitenbereiche

  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde
  • Wechselbild der Gemeinde

Volltextsuche

Ich Suche

Seiteninhalt

Aktuelles aus der Wirtschaft und dem Gewerbe

Weitere Informationen für Unternehmen

In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.

  • Bei der Nutzung des öffentlichen      Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen,      Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an      Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von      Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger      humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker      sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  • Im Einzelhandel
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie      Einsatzorten.
  • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens-      und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und      Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken      erlaubt.
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter      Alltagsmasken tragen.
  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von      der Maskenpflicht ausgenommen.

 
 
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
 
 
Aufruf zu mehr Home Office
Home Office ist ein wirksames und zugleich relativ schmerzarmes Mittel, um die Anzahl der Infektionen deutlich zu senken. Daher appelliert die Landesregierung nochmals eindringlich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten wo immer möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Die Landesregierung wird daher auch kurzfristig Unternehmen, Verbände und Gewerkschaften zu einem Home Office-Gipfel einladen.
 
 
 
Was ändert sich im Einzelhandel?
Seit 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt.
Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen.
Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt.
Es dürfen also im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Nicht zulässige Sortimentsteile sind deshalb auch im Rahmen von Abholangeboten weiterhin abzusperren. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.

Es ist darauf zu achten, dass insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss. Entsprechend sind die bereits bekannten Hygieneanforderungen der §§2 bis 5 und 7 bis 8  der Corona-Verordnung (CoronaVO) auch weiterhin strikt umzusetzen ebenso wie die Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO, bzw. den Punkt „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel“ in diesem FAQ).
Die Regelung des § 1d Absatz 2 Satz 7 CoronaVO, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, bedeutet, dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden. Der Hinweis auf die Ausgabe vorbestellter Waren innerhalb fester Zeitfenster hat darüber hinaus keinerlei Auswirkung auf die vom Betreiber zu regelnden Ladenöffnungs- bzw. Betriebszeiten.
Abholangebote dürfen nicht nur durch den geschlossenen Einzelhandel, sondern auch von Dienstleistungsbetrieben angeboten werden. So dürfen etwa auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen Produkte (keine Dienstleistungen!) im Rahmen des oben beschriebenen Abholdienstes anbieten. Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien, Blumenläden, etc.
 
 
 
 
Änderungen bei Fahrschulen
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen. Fahrschulen dürfen Online-Unterricht anbieten.
Davon ausgenommen sind:

  • die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken      insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
  • Die Fahrausbildung für Angehörige der      Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes,      des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  • Die bereits begonnene Fahrausbildung, die      unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht.
  • Arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstige      berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die      konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.

Was bedeutet das für anstehende Fahrprüfungen?
Fahrerlaubnisprüfungen (Theorie und Praxis) sind weiterhin möglich und können von prüfungsreifen Fahrschülerinnen und Fahrschülern absolviert werden. Hierfür wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat, die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist. Der Fahrschüler/die Fahrschülerin muss prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.
 
 
 
 
 
Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen haben.
 

Michaela Wiedmann-Misch
 
Stadt Geislingen an der Steige
Fachbereich 3
Wirtschaftsförderung
 
Karlstraße 1
73312 Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-300
Fax: 07331/24-1300
michaela.wiedmann-misch@geislingen.de

Weitere Informationen