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Aktuelles aus der Wirtschaft und dem Gewerbe

Informationen für unterschiedliche Branchen

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
Sie erhalten nachstehend und anbei weitere Informationen für unterschiedliche Branchen.
 
 
 
Kabinett beschließt weitere Lockerungen der Corona-Verordnung
Ab dem 11. Mai gelten weitere Lockerungen der Corona-Verordnung. So gibt es Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und der Sport im Freien ist wieder erlaubt.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/kabinett-beschliesst-weitere-lockerungen-der-corona-verordnung/&pk_medium=newsletter&pk_campaign=200509_newsletter_daily&pk_source=newsletter_daily&pk_content=Kabinett+beschlie%C3%9Ft+weitere+Lockerungen+der+Corona-Verordnung&pk_keyword=corona-verordnung
 
 
 
Fahrplan zur schrittweisen Lockerung der Corona-Beschränkungen (siehe auch Anlage „Stufenfahrplan“)
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/fahrplan-zur-schrittweisen-lockerung-der-corona-beschraenkungen/&pk_medium=newsletter&pk_campaign=200508_newsletter_weekly&pk_source=newsletter_weekly&pk_content=Fahrplan+zur+schrittweisen+Lockerung+der+Corona-Beschr%C3%A4nkungen&pk_keyword=corona-verordnung
 
 
 
 
Schrittweise Öffnung von Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schrittweise-oeffnung-von-gastronomie-und-beherbergungsbetrieben/&pk_medium=newsletter&pk_campaign=200508_newsletter_weekly&pk_source=newsletter_weekly&pk_keyword=coronavirus
 
Ab 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter bestimmten Auflagen (siehe Anlage) wieder öffnen. Kneipen und Bars müssen noch geschlossen bleiben.
 
 


 
 
In der Anlage erhalten Sie die neue Coronaverordnung in der ab 11.05.2020 vollumfänglich gültigen Fassung.
 
Zudem über nachstehenden Link den Verweis auf die Onlinefassung der Coronaverordung sowie weitergehende Informationen, insbesondere zu den nun erlassenen Änderungen:
 
Onlinefassung: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
 
Fragen und Antworten speziell zu den Lockerungen vom 11.05.2020 (insbesondere auch mit Blick auf den Vereinssport und die vorsichtige Lockerung der Kontaktbeschränkungen): https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-lockerungen-11-mai/
 
 
Hier nachfolgend die angekündigten Auflagen zum Breitensport in den Freiluftsportanlagen; zum jetzigen Stand (09.05.2020, 13.50 Uhr) steht die gemeinsame Verordnung des Kultus- und Sozialministeriums nach hiesiger Kenntnis noch aus (Quelle: o.a. Seite mit FAQ’s zu den Lockerungen):
 
1. Welche generellen Auflagen gelten für den Sport im Freien?
Der Betrieb von Freiluftsportanlagen zu Trainings- und Übungszwecken ist ab 11. Mai 2020 unter Auflagen wieder gestattet. Insofern können alle Sportarten Trainings- und Übungsangebote machen, die an der frischen Luft diese Auflagen umsetzen können. Daher können grundsätzlich alle Sportvereine durch entsprechende Angebote ab 11. Mai 2020 ihre Mitglieder wieder ansprechen.


2. Die Auflagen

  1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand      von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen      durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und      Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich      oder möglich ist, ist untersagt.
  2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von      maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen      wie etwa Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist      jeweils eine      Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche      von 1000 Quadratmetern zulässig.
  3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung      sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
  4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein      Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines      Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten;      falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen,      sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
  5. Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der      Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitätsräume, insbesondere      Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.
  6. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen      anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie      Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern diese nicht      gewährleistet sind, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt      werden;

Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren. 
Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.


3. Gibt es eine Liste der erlaubten Sportarten?
Hier ist es nicht möglich eine abschließende Liste zu erstellen. Erlaubt ist, was die generellen Auflagen für den Sport im Freien einhalten kann.


4. Was ist mit Yoga, Qi Gong, Fitnesstraining etc.?
Das ist im Freien wieder möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch hier die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer. Ein Training von Sport- und Spielsituationen oder Übungen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist nicht erlaubt, etwa kleine Spiele und Staffeln, Trainingsspiele, Zweikampftraining oder Acroyoga. Gut umsetzbar ist aber Konditions-, Koordinations- und Techniktraining.


5. Dürfen Kurse in Fitnessstudios stattfinden?
Gewerbliche Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Die Durchführung von Kursen wie Aerobic oder Zumba im Freien ist ab 11. Mai möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden können. Fitnessstudios von Sportvereinen sind keine Freiluftsportanlagen, insofern ist ein Trainings- und Übungsbetrieb nicht gestattet.
 
 


 
Corona-Krise: der richtige Umgang mit Beschäftigten und „Notfallhandbuch“ für Unternehmen
 
https://www.stuttgart.ihk24.de/presse/ihk-service-tipp-fuer-den-mittelstand/corona-krise-der-richtige-umgang-mit-beschaeftigten-4786128
 
 


 
Die aktuellen Verordnungen für „Kosmetikstudios, Fußpflege, Tatoostudios etc.“, „Vergnügungsstätten“, „Sportstätten“ und „Gaststätten“ erhalten Sie in den Anlagen.
 
 


 
Informationen zur Öffnung des Fahrschulbetriebes
 
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/oeffnung-der-fahrschulen-ab-11-mai-1/
 
 
 
 
 
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
 
 
 

Michaela Wiedmann-Misch
Stadt Geislingen an der Steige
Fachbereich 3
Wirtschaftsförderung
 
Karlstraße 1
73312 Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-300
Fax: 07331/24-1300
michaela.wiedmann-misch@geislingen.de

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