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Aktuelles aus der Wirtschaft und dem Gewerbe

Informationen für Unternehmen (Stand 30. März 2021)

Nachstehend Auszüge wichtiger Änderungen in der aktuellen Corona-VO:
 

  • §      3 Abs. 1 Nr. 1: Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremde Personen; Paare,      die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.
  • §      4a: Definition Anforderungen an Covid-19-Schnelltests, die erforderlich      sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können.       
  • §      6 Abs. 4: Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben für elektronische      Kontaktdatennachverfolgung (mittels Apps).
  • §      17 Nr. 4: Schaffung der Verordnungsermächtigung für eine Testpflicht von      Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen und durch Selbsttest positiv      getesteter Personen.
  • §      13a) Abs. 2 Nr. 8: der Buchhandel fällt nicht mehr unter die      Ausnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungen geöffnet, wie      der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel (VGH-Beschluss vom      24.03.2021).
  • §      13 a) Abs. 3: Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel: Verkauf des      nicht erlaubten Sortiments nur erlaubt, wenn erlaubter Sortimentsteil      mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt.
  • §      14c) Abs. 4: Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung des Pflegepersonals      kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. Mit dieser Regelung wurde die      Entscheidung des VG Stuttgart vom 12. März 2021. (Az. 18 K 641/21)      umgesetzt.
  • §      20 Abs. 3: In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz      unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne      Einschränkungen öffnen.  
  • §      20 Abs. 5: auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 gilt die „5      Personen/2 Haushalte-Regelung“ (Wegfall der bisherigen Ziff. 1). Es      erfolgt also keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der      „Notbremse“.
  • §      20 Abs. 5 Nr. 5: die Erbringung von Friseurdienstleistungen (solche,      die in der Handwerksrolle eingetragen sind) bleiben auch bei Inzidenz über      100 zulässig.
  • §      21 Abs. 2: Verlängerung der VO bis 18. April 2021

 
Die Verordnung ist seit Montag, 29. März 2021, in Kraft. Anbei erhalten Sie eine konsolidierte Fassung. 
 
  
Weiterhin erhalten Sie anbei zusammenfassende Informationen in "Liste offen und geschlossen" und „Auf einem Blick“ mit Gültigkeit ab 29. März 2021.
 


Michaela Wiedmann-Misch
 
Stadt Geislingen an der Steige
Fachbereich 3
Wirtschaftsförderung
 
Karlstraße 1
73312 Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-300
Fax: 07331/24-1300
michaela.wiedmann-misch@geislingen.de
www.geislingen.de

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