Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz.
Nur in besonderen Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle das Arbeitsverhältnis kündigen.
Voraussetzungen:
Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegenaußergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.
Ablauf:
Sie müssen die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich beantragen.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob die Grundlage der gewünschten ZulässigkeitserklärungdieKündigungsvorschriften desMutterschutzgesetzes oder des Elternzeitgesetzes ist. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach Elternzeitgesetz und Mutterschutzgesetz müssen Sie die Zulässigkeit einer Kündigung nach beiden Vorschriften beantragen.
Vor der Entscheidung bietet die zuständige Stelle der betroffenen Person und der Mitarbeitervertretung an, sich zu äußern.
Kosten:
abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand: EUR 200,00 - 1.000
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, beauftragt vom Sozialministerium, hat dessen ausführliche Fassung am 11.03.2019 freigegeben.