Stadt Geislingen an der Steige

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AMTLICHE BEKANNTGABE

Die Veröffentlichung der städtischen Allgemeinverfügung im Internet erfolgt aus formalen Gründen, die Regelungen der Allgemeinverfügung sind mittlerweile überholt! Es gelten seit 23. März 2020 ausschließlich die Regelungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 22. März 2020!





(ÜBERHOLT-
es gelten seit 23. März 2020 ausschließlich die Regelungen der Verordnung der Landesregierung)

Stand 19.03.2020:
Allgemeinverfügung der Stadt Geislingen an der Steige über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen zur Eindämmung des Coronavirus 


Auf Grund von
 
§§ 16, 28                                  Infektionsschutzgesetz
 
§§ 2, 18, 19, 20, 26 und 29  Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
 
§§ 49 ff.                                    Polizeigesetz für Baden-Württemberg
 
erlässt die Stadt Geislingen an der Steige als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, die folgende Allgemeinverfügung:


Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist das hier verfügte Verbot von Versammlungen erforderlich und geboten. 

DIE INFORMATIONSSEITE ZUM CORONAVIRUS MIT ALLEN AKTUELLEN THEMEN FINDEN SIE HIER. 

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