Stadt Geislingen an der Steige

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Informationen zum Coronavirus

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PRESSEMITTEILUNG 26_2020 (17.03.2020)


Update: eingeschränkter Rathausbetrieb

Nachdem die Stadt Geislingen an der Steige gestern den Übergang in den eingeschränkten Rathausbetrieb regelte, gibt es aufgrund der dynamischen Situation bereits neue Informationen.

Notgruppen in den Kindertagesstätten und Schulen
Die Notgruppen sind organisiert und der Betreuungsbedarf wurde am Montag bei den Eltern erhoben. Aktuell bieten drei städtische Kindertagesstätten und einzelne Schulen eine Notbetreuung an. Eltern, die darüber hinaus im Laufe der kommenden Tage eine Notbetreuung benötigen, werden gebeten, sich direkt mit der Einrichtungsleitung bzw. Schulleitung in Verbindung zu setzen. Anhand des Anmeldebogens „Notfallbetreuung“ wird für den KiTa-Bereich dann entschieden, ob die Kinder in die Notfallbetreuung aufgenommen werden können. Voraussetzung ist, dass beide Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur (u.a. Gesundheitsversorgung, öffentliche Sicherheit und Ordnung, öffentliche Infrastruktur) tätig sind und die Anwesenheit auf der Arbeit zwingend erforderlich ist. Die Kinder und deren Erziehungsberechtigte müssen symptomfrei sein und dürfen sich in den letzten 14 Tagen nicht im Risikogebiet aufgehalten haben. Die Stadt Geislingen an der Steige bedankt sich auf diesem Wege bei allen Beteiligten und den Eltern für die sehr gute Zusammenarbeit.

Sitzungen
Unter dem Eindruck der heutigen Entwicklungen werden die Sitzungen des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und die Sitzungen der Ortschaftsräte, entgegen der gestrigen Mitteilung, bis auf Weiteres abgesagt.

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PRESSEMITTEILUNG 25_2020 (16.03.2020)

Stadt Geislingen regelt den Übergang in den eingeschränkten Rathausbetrieb – Land erlässt weitreichende Verbote per Rechtsverordnung die auch Geislingen treffen


Auch die Stadt Geislingen an der Steige regelte heute den Übergang in den eingeschränkten Rathausbetrieb. Ab morgen, 17.03.2020 sind sämtliche städtischen Ämter und Dienststellen für den Publikumsverkehr zunächst bis einschließlich 19.04.2020 (Ende der regulären Osterferien) geschlossen. In dringenden Fällen wird von den einzelnen Dienststellen eine Erreichbarkeit für Notfälle eingerichtet, diese sind auch auf der Homepage der Stadt abrufbar.

„Diese Entscheidung durch den Verwaltungsstab der Stadt war heute, auch mit Blick auf die von der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus unumgänglich.“ sagte Oberbürgermeister Dehmer am Nachmittag. Entsprechende Vorbereitungen in der Stadt wurden bereits am Vormittag intern abgestimmt. Betroffen von den Schließungen sind auch alle städtischen Einrichtungen, wie beispielsweise die Stadtbücherei, die Volkshochschule, die Musikschule, städtische Kinder- und Jugendeinrichtungen, das Mehrgenerationenhaus und Museen.

Trauungen sind ab sofort nur noch im engsten Familienkreis mit bis zu 10 Personen im Trausaal der Stadt möglich. In städtischen Aussegnungshallen und auf städtischen Friedhöfen gilt ab sofort die Maßgabe, dass Beerdigungen auch nur noch im engsten Familienkreis stattfinden können, hier gilt die Obergrenze von maximal 25 Personen. Städtische Bedienstete wurden angewiesen interne und externe Besprechungen sowie Veranstaltungen, die nicht notwendig sind für die Aufrechterhaltung des Betriebes abzusagen oder zu verschieben. Wo es geht soll auf E-Mail und Telefon zurückgegriffen werden.

Weiterhin stattfinden werden nach aktuellem Stand die Sitzungen des Gemeinderates und der Ortschaftsräte, da diese als systemrelevante Veranstaltungen gelten.

Im Hinblick auf die Kindergärten und Kindertageseinrichtungen wurden, gemäß dem Erlass des Kultusministeriums am Vormittag Festlegungen dazu getroffen, für welchen Personenkreis eine Notbetreuung eingerichtet werden kann. In Anspruch nehmen können dies grundsätzlich nur die Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Eine entsprechende Abfrage wurde durch die Kindergartenverwaltung heute bereits durchgeführt. Notwendig wird dies nach jetzigem Fall
nur in drei städtischen Kindergärten.

Es wurde festgelegt, dass die Notbetreuung – neben jenen Personen, die durch die BSIKritisverordnung
erfasst sind – insbesondere für folgende Berufe gilt:

1. Medizinisches und pflegerisches Personal (insb. Ärzte, Krankenpfleger, Apotheker,
    Altenpfleger, Mitarbeiter bei Herstellern von Medizinprodukten)
2. Hauptberuflich oder ehrenamtlich Tätige in den Rettungsdiensten (ASB, DRK, Johanniter etc.)
3. Hauptberuflich oder ehrenamtlich Tätige in den Feuerwehren und beim THW
4. Beamten und Beschäftigten der Polizeien des Bundes und der Länder
5. Soldaten und Beschäftigten der Bundeswehr (sofern diese vom Dienstherren oder jeweiligen
    Kommandeur als für zivilmilitärische Katastrophenhilfe unabkömmlich gestellt wurden)
6. Mitarbeiter in der Lebensmittelproduktion und im Lebensmitteleinzelhandel (dazu gehören
    auch Personen die in der Landwirtschaft tätig sind oder Personen die als Zwischenhändler
    auf Wochenmärkten tätig sind)
7. Beschäftigte der Kommunen, der Landkreise, der Regierungspräsidien und der Ministerien
   des Bundes oder der Länder sowie deren nachgeordnete Ämter/Dienststellen (sofern diese
   nachweisen können, dass diese von deren Dienstherrn zur Krisenbewältigung oder zur
   Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für die systemrelevante Daseinsvorsorge
   unabkömmlich gestellt wurden)
8. Beschäftigte in der Energie- und Wasserversorgung (sofern diese nachweisen können,
    dass diese für die Aufrechterhaltung der Energie und Wasserversorgung vom Arbeitgeber
    unabkömmlich gestellt wurden)
9. Mitarbeiter von Entsorgungsunternehmen (sofern diese nachweisen können, dass diese
    für die Aufrechterhaltung der Müllabfuhr bzw. der Vollziehung des Kreislaufwirtschaftsund
    Abfallgesetzes unabkömmlich gestellt wurden)
10. Personen die im Bestattungsgewerbe tätig sind

Für die vorgenannten Personen als Eltern gilt dies aber auch nur dann, wenn beide Elternteile in
den o.a. kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind oder es sich um einen alleinerziehenden
Elternteil handelt, der eine Betreuung des betroffenen Kindes nicht anderweitig sicherstellen kann.
Hier ist der Verweis auf die Betreuung von Großeltern allerdings nicht opportun, da ältere
Menschen explizit zur den sogenannten anfälligen Risikogruppen gelten, bei denen schwerere
Krankheitsverläufe festgestellt wurden. Hier ist die Gefahr einer Ansteckung mit dem neuartigen
Virus über eine Kinderbetreuung in jedem Falle zu vermeiden.

„Wir werden zudem der Anordnung der Landesregierung natürlich Folge leisten und die dort
festgelegten Verbote und Regelungen in unserer Stadt auch durchsetzen und so weit wie möglich
auf deren Einhaltung kontrollieren.“ sagte Oberbürgermeister Dehmer weiter.

„Das Land gibt uns hier ganz klare Anweisungen und Vorgaben nach dem Infektionsschutzgesetz,
was künftig erlaubt ist in Geislingen und was nicht. Diese Weisungen sind mit empfindlichen
Strafen belegt, teilweise sind Gefängnisstrafen oder hohe Bußgelder angedroht.“ ergänzte
Ordnungsamtsleiter Philipp Theiner. Das Land hatte heute mit einer Rechtsverordnung über
infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus reagiert, die
bereits morgen in Kraft tritt.

In Geislingen werden damit ab dem 17.03.2020 folgende Regelungen und Verbote durch das Land
in Kraft gesetzt:

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird ab morgen untersagt:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser,
    Freilichttheater,
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen,
    Volkhochschulen,
3. Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,
5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,
6. Volkshochschulen und Jugendhäuser,
7. öffentliche Bibliotheken,
8. Vergnügungsstätten

Der Betrieb von Gaststätten wird durch das Land grundsätzlich untersagt.

Vom Verbot ausgenommen sind lediglich Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5
    Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den
    Gästen gewährleistet ist und
3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum
    von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben. (Aufnahme
    der Gästedaten, also Name, Wohnort, Erreichbarkeit)

Weiterhin wurden vom Land Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen erlassen:
1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre
    Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen
    einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten
    werden.
2. Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit
    Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute
    Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen
    grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können
    den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
    Infektionen getroffen werden können. Der Zutritt von externen Personen zu den obengenannten
    Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit
    Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind
    geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
4. Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person
    standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter
    Temperatur ist der Zutritt zu den in 1. und 2. genannten Einrichtungen untersagt. Wenn
    diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten
    wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in
    Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum
    Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
5. Ausnahmen von den vorgenannten Einschränkungen können durch die Einrichtungen für
    nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder
    zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. Es sind
    dann zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

„Wir haben hervorragende niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, engagierte Apothekerinnen und
Apotheker, Pflegerinnen und Pfleger sowie mit der Helfensteinklinik auch direkt hier vor Ort ein
gutes und modernes Krankenhaus, dass sich bereits in den Tagen seit dem Auftreten der ersten
Fälle im Landkreis mit enormen Anstrengungen und hohem Sachverstand auf die aktuelle Lage
vorbereitet hat. Dies ist für unsere Stadt sicher eine der schwersten Prüfungen der letzten
Jahrzehnte. Aber unsere Stadt ist gut aufgestellt und jetzt gilt es unaufgeregt sowie mit Augenmaß
die weiteren Entscheidungen für Geislingen zu treffen. Ich habe aber mit Blick auf unser gesundes
und hervorragendes Sozialgefüge in Geislingen keinerlei Angst, dass wir diese schwere
Herausforderung für unsere Stadt gemeinsam stemmen. Ich bin absolut überzeugt davon, dass
wir diese schwere Prüfung für unsere Stadt gemeinsam meistern und zusammen gestärkt aus
dieser Krise hervorgehen werden!“, sagte Oberbürgermeister Dehmer abschließend mit Blick auf
die aktuelle Lage.

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