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Stadt Geislingen an der Steige (Druckversion)

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Hinweis auf die Neufassung der Dienstanweisung des Gemeindevollzugsdienstes gemäß § 32 der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz (DVO PolG)

Hinweis auf die Neufassung der Dienstanweisung des Gemeindevollzugsdienstes gemäß § 32 der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz (DVO PolG)

Gemäß § 32 DVO PolG, macht die Stadt Geislingen an der Steige hiermit öffentlich bekannt, dass zum 01.12.2018 die Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst (GVD) neu gefasst wird. Die bisherige Dienstanweisung für den GVD vom 01.01.1992 tritt damit gleichzeitig außer Kraft. Die neue Dienstanweisung, aus der die Rechtsstellung sowie die dem GVD nach § 31 Absatz 1 DVO PolG übertragenen Aufgaben und Befugnisse innerhalb der Stadt Geislingen an der Steige hervorgehen, kann ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Geislingen an der Steige, Fachbereich 4 – Bürgerservice & Ordnungsamt, (Dienstgebäude Schubarthaus) Schloßgasse 3, 1. OG, Zimmer 6 eingesehen werden.

Für Rückfragen in dieser Angelegenheit steht Ihnen gerne zur Verfügung:
Philipp Simon Theiner, M.A.
Fachbereichsleiter 4 - Bürgerservice und Ordnungsamt
Stadt Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-249
Fax: 07331/24-276
philipp.theiner(@)geislingen.de

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