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Aktuelles aus der Wirtschaft und dem Gewerbe

Informationen über Hygienemaßnahmen für alle Gewerbetreibenden - Wichtig auch für die Öffnung von Ladengeschäften


Stand: 23.04.2020


Welche hygienischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um für den Verkauf öffnen zu dürfen?


1. Technische Schutzmaßnahmen
An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen Kassenpersonal und Kundschaft geeignete Trennvorrichtungen anzubringen, z. B. in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form eines mit Klarsichtfolie bespannten Rahmens.
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Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Mindestabstand von 1,50 m als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.
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Nach Möglichkeit soll auf Bezahlung mit Bargeld verzichtet werden und bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten genutzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Geldes über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.
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Nach Möglichkeit sollten Ein- und Ausgang getrennt werden und etwaige Wartebereiche vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen versehen werden.


2. Abstandsregelungen
Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 m ist zu achten.
Den Kunden muss durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden, dass zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu den anderen Kunden grundsätzlich und wo immer möglich ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten ist und den Kunden das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung (Community-Maske) empfohlen wird.

WICHTIG: Ab 27.04.2020 wurde durch das Land die Einführung einer Maskenpflicht für den Einzelhandel angekündigt, genauere Details sind allerdings derzeit noch nicht bekannt! Mit einer Änderung der Coronaverordnung ist erst ab Ende der KW 17 zu rechnen!)
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Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).
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Als ergänzende Maßnahme ist das Tragen eines für die jeweilige Situation geeigneten Mund- Nasenschutzes (z. B. Community-Maske) durch die Beschäftigten in Betracht zu ziehen.


3. Hygiene und Desinfektion
Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maß zu beachten.
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Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.
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Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
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Pausenräume oder –bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.
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Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.
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Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.
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Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden z.B. Türgriffe, Handläufe an Treppen o. ä. sind mehrmals täglich zu reinigen.
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Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.
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Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen).
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Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.

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