Die Kaufpreissammlung basiert auf der Grundlage der relevanten Kaufverträge von bebauten und unbebauten Grundstücken in anonymer Form.
Jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt oder im Wege des Tausches zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, ist von der beurkundenden Stelle als Abschrift dem Gutachterausschuss für die Führung der Kaufpreissammlung zu übersenden (§ 195 Abs. 1 BauGB).
So ist sichergestellt, dass der Gutachterausschuss über alle Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt detailliert und umfassend informiert ist. Die vom Gutachterausschuss ausgewertete Kaufpreissammlung ist sowohl für die Erstattung von Verkehrswertgutachten als auch für die Ableitung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Wertermittlungsdaten unverzichtbar. Sie bildet damit die Grundlage für die Aufgabenerledigung der Gutachterausschüsse.
Näheres zur Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung regelt die Gutachterausschussverordnung (§ 13 GuAVO).
Mit den Daten aus der Kaufpreissammlung werden alle zwei Jahre die Bodenrichtwerte der Grundstücke ermittelt.