Erläuterung der Bodenrichtwerte für Baulandgrundstücke
1. Gemäß § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Geislingen an der Steige die in den Bodenrichtwertkarten angegebenen Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlung und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch zum Stichtag 01.01.2024 am 09.04.2024 ermittelt und beschlossen.
2. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.
3. Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute, erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfreie Grundstücke, sowie auf die angegebene bauliche Nutzung.
4. Nach § 196 Abs. 1 BauGB sind Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
5. Die Bodenrichtwerte gelten nur für frei am Grundstücksmarkt handelbaren Grundstücke.
6. Abweichungen einzelner Grundstücke von dem dort gültigen Bodenrichtwert in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken unter Umständen Abweichungen vom angegeben Bodenrichtwert. Bei Bedarf kann nach § 193 BauGB von den Antragsberechtigten ein Gutachten beim Gutachterausschuss über den Verkehrswert von Grundstücken beantragt werden.
7. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
8. Die Bodenrichtwerte erhalten keine Wertanteile für bauliche und sonstige Anlagen bzw. Zubehör.
9. Die Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen, sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.
Erläuterung der Bodenrichtwerte für Baulandgrundstücke
1. Bei den Agrarlandgrundstücken ist der ortsübliche Aufwuchs enthalten.
2. Zubehör (z.B. bauliche Anlagen) sind nicht enthalten.