Geislingen an der Steige, 13. Mai 2020
Nachstehend erhalten Sie Informationen rund um die Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben am 18. Mai 2020.
Welche Gastronomiebetriebe dürfen ab 18. Mai in Baden-Württemberg öffnen? In der Corona Verordnung Gaststätten (siehe Anlage) ist von „Speisewirtschaften“ die Rede. Welche Betriebsformen sind damit genau gemeint? Dazu schreibt das Wirtschaftsministerium lt. DEHOGA: https://www.dehogabw.de/informieren/dehoga-nachrichten/2020/wichtige-klaerung-zur-corona-verordnung-gaststaetten.html
„Speisewirtschaften i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Corona-Verordnung meint Gaststätten, die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Speisewirtschaft besitzen sowie Eisdielen und Cafés. Clubs, Bars, Diskotheken, Kneipen und Shisha-Bars dürfen unterdessen nicht öffnen, sofern sie eine entsprechende Erlaubnis nicht besitzen.“
Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu an Frau Raith bei unserem Ordnungsamt: 07331 24 320.
Muster, Aushänge, Formulare, Wegeleitsystem und Checklisten für die Wiedereröffnung ab 18. Mai erhalten Sie unter: https://www.dehogabw.de/informieren/branchenthemen/coronavirus/vorlagen-fuer-wiedereroeffnung.html
Aktuelle Informationen des DEHOGA zu Betriebsschließungsversicherungen:
https://www.dehogabw.de/informieren/branchenthemen/coronavirus/information-zur-betriebsschliessungsversicherung.html
Für Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Michaela Wiedmann-Misch
Stadt Geislingen an der Steige
Fachbereich 3
Wirtschaftsförderung
Karlstraße 1
73312 Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-300
Fax: 07331/24-1300
michaela.wiedmann-misch@geislingen.de