Nachstehend erhalten Sie Neuigkeiten zur aktuellen Corona-Verordnung:
- Veranstaltungen (öffentlich): Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen.
- Veranstaltungen (privat): Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlichen mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmern sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmern wieder stattfinden – zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern oder Taufen.
- Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Personen dürfen ab 1. Juni wieder öffnen.
- Kneipen und Bars dürfen ab dem 2. Juni unter Hygieneauflagen wieder öffnen.
- Fitnessstudios und Tanzschulen sowie weitere Sportanlagen und Sportstätten innerhalb geschlossener Räume dürfen ab dem 2. Juni wieder öffnen.
Weiterhin geschlossen bleiben müssen:
- Saunen
- Kochschulen
- Diskotheken
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Omnibusreisen zu touristischen Zwecken
- Für Auslandsreisen gilt die weltweite Reisewarnung bis mindestens Mitte Juni
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern bleiben bis zum 31. August 2020 verboten
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Michaela Wiedmann-Misch
Stadt Geislingen an der Steige
Fachbereich 3
Wirtschaftsförderung
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