Der VGH Baden-Württemberg hat die 20m² Regelung (= 1 Kunde je 20m² Verkaufsfläche) aus der Corona-Verordnung Einzelhandel außer Vollzug gesetzt. Damit sind Regelungen in Einzelhandelsgeschäften, in denen auf dieser Faustformel basierend Einkaufswagen oder Zählsysteme als Zutrittsbeschränkungen eingeführt wurden, obsolet, es sei denn der Betriebsinhaber entscheidet sich diese Systematik weiter aus eigenem Antrieb zum Schutz von Kunden und Mitarbeitern dennoch anzuwenden.
Weiterhin in Kraft ist die Vorgabe, die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln von mindestens 1,5m untereinander eingehalten werden.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Begrenzung auf exakt 20m² pro Person besteht also für Ladeninhaber nach dem Beschluss des VGH damit r derzeit nicht mehr.
Näheres bzw. die komplette Pressemitteilung erhalten Sie über: https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/6342476/?LISTPAGE=1213200
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