Wesentliche Änderungen für den Handel:
Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise in Vinotheken. Diese können weiter durchgeführt werden. Degustationsveranstaltungen sind jedoch nicht zulässig.
Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung haben, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu beschränken. Bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist höchstens eine Kundin oder ein Kunde zulässig.
Einzelne begleitungsbedürftige Personen, wie etwa kleine Kinder in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen von Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, sind dabei nicht als separater Kunde zu zählen.
Informationen dazu und zur Maskenpflicht finden Sie unter: https://www.stuttgart.ihk24.de/coronavirus-informationen-unternehmen/handel-coronakrise-4735700
Die Liste zu den Auswirkungen der CoronaVO auf einzelne Betriebe/ Sparten wurde gestern nochmals angepasst und um einige Einrichtungen ergänzt (siehe Anlage).
Abrufbar ist diese unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/Uebersicht_Verschaerfung_CoronaVO_Novemeber_01.pdf
Michaela Wiedmann-Misch
Stadt Geislingen an der Steige
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Wirtschaftsförderung
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