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Aktuelles aus der Wirtschaft und dem Gewerbe

Ab 19. April gelten im Land verschärfte Regeln der Notbremse (Stand 18. April 2021)

 

Von Montag, 19. April, an wird Baden-Württemberg die angekündigte Notbremse der Bundesregierung umsetzen. Dazu erfolgte eine Anpassung der Corona-Verordnung des Landes (siehe Anlage).

Folgende Regeln sollen ab Montag in Baden-Württemberg gelten:

Die Notbremse (ab einer Inzidenz von 100) enthält u.a. folgende Regelungen:

  1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder      privaten Raum sind nur noch zulässig, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen      eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem      Haushalt gehörenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre teilnehmen.
  2. Der      Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und      botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr bleibt      insgesamt untersagt.
  3. Sport ist      nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten,      die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts      ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten      im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und      Profisports.
  4. Körpernahe      Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und      Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und      ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen      Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie      und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen.
  5. Für      Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein      vorheriger Schnelltest erforderlich.(Corona VO §14 Absatz 6) – bitte      nachlesen. Geimpfte Kunden benötige keinen Testnachweis – sie müssen den      Impfnachweis vorzeigen.

                       

  1. Der      Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des      Onlineunterrichts zulässig.
  2. Ladengeschäfte      dürfen Abholangebote und Lieferdienste weiterhin anbieten - bei uns im      Landkreis damit click & collect. Die      einzelnen Branchen entnehmen Sie bitte der Anlage „Auf einen Blick“.
  3. Soweit      Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem      Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal      zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10      auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf      40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen).
  4. Baumärkte      sind geschlossen.
  5. Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in      der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei      Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  6. Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer      Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb      geschlossen. Ausnahmen sind insbesondere für Abschlussklassen vorgesehen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ab-19-april-gelten-im-land-verschaerfte-regeln-der-notbremse/&pk_medium=newsletter&pk_campaign=210416_newsletter_weekly&pk_source=newsletter_weekly&pk_keyword=corona-verordnung
 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
 
 
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
 
 

Michaela Wiedmann-Misch
 
Stadt Geislingen an der Steige
Fachbereich 3
Wirtschaftsförderung
 
Karlstraße 1
73312 Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-300
Fax: 07331/24-1300
michaela.wiedmann-misch@geislingen.de
www.geislingen.de

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