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Aktuelles aus der Wirtschaft und dem Gewerbe

Weitere Einschränkungen im Landkreis Göppingen und bundesweite Notbremse (Stand 14. April 2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
über aktuelle Entwicklungen informieren wir Sie wie folgt:
 
Bundesweite Corona-Notbremse beschlossen
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des 4. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung beschlossen und sich damit auf bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen geeinigt. Das Infektionsschutzgesetz soll um § 28b erweitertet werden, der eine bundeseinheitliche Notbremse ab einer Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Infektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt vorsieht. Die Notbremse soll automatisch nach einer regionalen Überschreitung des Schwellenwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag gelten. Der Landkreis Göppingen lag Stand 13.4.2021 bei 209,6.
 
Die Notbremse wird entsprechend dem Entwurf folgende Maßnahmen umfassen:
 

    • Private       Kontakte werden auf Zusammentreffen von einem Haushalt mit einer weiteren       Person beschränkt.

 

    • Ausgangsbeschränkungen werden zwischen 21       und 5 Uhr gelten. Ausnahmen von der Ausgangssperre werden nur       bei zwingenden Gründen zulässig sein (Gilt ab dem 14.4.2021).

 

    • Geschäfte müssen schließen. Hiervon       ausgenommen werden der Lebensmittelhandel einschließlich der       Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,       Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker,       Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen,       Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und       Gartenmärkte. In den zulässigen Geschäften müssen die Kunden FFP2- oder       vergleichbare (Atemschutz-)Masken tragen und die Anzahl der Menschen im       Laden muss begrenzt werden.

 

    • Der Betrieb von Freizeit-, Kultur und       Sporteinrichtungen wird untersagt. Kontaktloser Individualsport       bleibt erlaubt, wenn er allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen       Haushalts ausgeübt werden kann. Ausnahmen gibt es für Berufs- und       Leistungssportler.

 

    • Restaurants bleiben geschlossen, dürfen aber       bis 21 Uhr Speisen zur Abholung anbieten. Die Lieferung wird auch nach 21       Uhr erlaubt sein.

 

    • Körpernahe Dienstleistungen werden       untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen,       therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie       Friseurbetriebe jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den       Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und       soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder       vergleichbar) zu tragen sind; vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen       eines Friseurbetriebs ist ein negatives Testergebnis vorzulegen, das       nicht älter als 24 Stunden ist (gilt für den Kreis Göpingen ab dem       16.4.).

 

    • In Bus,       Bahn und Taxi sind Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.       Möglichst soll nur die Hälfe der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.      

 

    • Touristische       Übernachtungsangebote werden verboten.

 

  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen werden im Präsenzunterricht zweimal pro Woche auf Corona getestet.
    Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz des Schwellenwertes von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse soll auch für Kitas gelten. Eine Notbetreuung kann durch die Länder eingerichtet werden.

 
 
Zudem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, eigene Rechtsverordnungen für Gebote und Verbote ab einem Schwellenwert von 100 zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Die Gesetzesänderung insgesamt gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das ist derzeit der 30. Juni 2021.
Die neuen Regeln sollen in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. Eine ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer ist nicht erforderlich, sie könnte allenfalls Einspruch erheben.
Der Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist angefügt. Über den endgültigen Beschluss sowie die Auslegung der Regelungen werden wir Sie wieder informieren, sobald uns die entsprechenden Unterlagen vorliegen.
 
 
Weiterhin erhalten Sie eine aktuelle Pressemitteilung des Landratsamts Göppingen mit Informationen zu weiteren Einschränkungen im Landkreis. Die vollständigen Verfügungen sind ab Mittwoch, 14.4.2021 auf www.landkreis-goeppingen abrufbar.
 
 


Michaela Wiedmann-Misch
 
Stadt Geislingen an der Steige
Fachbereich 3
Wirtschaftsförderung
 
Karlstraße 1
73312 Geislingen an der Steige
Tel.: 07331/24-300
Fax: 07331/24-1300
michaela.wiedmann-misch@geislingen.de
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