Sie erhalten nachstehend und anbei einige aktuelle Informationen:
Ganz allgemein:
In der Anlage zwei Übersichten („Regelungen auf einen Blick“ sowie „Übersicht über geschlossene/geöffnete Einrichtungen“) in denen bereits die Regelungen inklusive der Änderungen durch die sog. „Bundesnotbremse“ mit aufgenommen wurden.
Zudem hier der Link auf die wegen der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes neu gefassten CoronaVO des Landes, die bereits in Kraft getreten ist:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Informationen zu Neuerungen bei finanziellen Hilfen finden Sie unter
https://www.stuttgart.ihk24.de/coronavirus-informationen-unternehmen/finanzielle-soforthilfen-von-bund-und-land-4741000
Antragsfrist der Corona-Hilfe für Hotel- und Gaststättengewerbe verlängert
Die Landesregierung hat die Antragsfrist der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II bis 30. Juni 2021 verlängert. Damit erhalten die durch die Corona-Pandemie besonders getroffenen Betriebe des Gastgewerbes mehr Zeit, individuell und bedarfsgerecht die richtige Förderung zu wählen.
Informationen dazu unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/antragsfrist-der-corona-hilfe-fuer-hotel-und-gaststaettengewerbe-verlaengert/&pk_medium=newsletter&pk_campaign=210121_newsletter_daily&pk_source=newsletter_daily&pk_keyword=corona-hilfe
Welche Personen aus dem Kreis der Handwerksbetriebe sind in Baden-Württemberg impfberechtigt?
In Baden-Württemberg sind Personen, die ein Gesundheitshandwerk ausüben und dabei regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben, impfberechtigt. Dazu zählen u.a.:
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädieschuhtechniker
- Orthopädietechniker
- Zahntechniker
Impfberechtigt sind außerdem:
- Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2-infizierten Leichnamen haben
- Friseure, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind und regelmäßig Friseurleistungen bei Bewohnern oder Patienten erbringen. Dieser Anspruch muss mit einer Bescheinigung der Einrichtung nachgewiesen werden.
Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen haben.
Michaela Wiedmann-Misch
Stadt Geislingen an der Steige
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Wirtschaftsförderung
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