Stadt Geislingen an der Steige

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Neues aus dem Rathaus und von OB Frank Dehmer

Stadt reagiert mit unbürokratischer Regelung für Gastronomie

Das Ordnungsamt der Stadt Geislingen an der Steige weist auf eine globale Ausnahmeregelung hin, welches es für seinen Zuständigkeitsbereich als örtliche Gaststättenbehörde für betroffene Betriebe in Geislingen an der Steige getroffen hat. 

Grundsätzlich erlischt eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 8 Gaststättengesetz (GastG) eigentlich dann, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. „Angesichts der fortlaufenden Pandemie und des leider wieder zunehmenden Infektionsgeschehens im Landkreis konnten ja einige Gaststättenbetriebe – insbesondere solche die nicht zur Speisegastronomie gehören – ihre Betriebe seit mehreren Monaten gar nicht mehr öffnen. Wir haben uns daher dazu entschlossen ganz pragmatisch vorzugehen und diese Sondersituation grundsätzlich als sogenannten „wichtigen Grund“ im Sinne des § 8 GastG anzusehen.“ erläutert Ordnungsamtsleiter Philipp Theiner die Grundsatzentscheidung.

Sofern bestehende und konzessionierte Gaststättenbetriebe in Geislingen an der Steige aufgrund der verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ihren Gaststättenbetrieb also nicht öffnen und weiterführen konnten, wird nun generell vom Ordnungsamt davon ausgegangen, dass ein so genannter „wichtiger Grund“ im Sinne des § 8 GastG vorliegt.

„Einer gesonderten Antragstellung auf Fristverlängerung beim Ordnungsamt Geislingen bedarf es hier somit nicht mehr.“ ergänzt Philipp Theiner. Die notwendige Fristverlängerung, um dem Verfall einer bestehenden Gaststättenerlaubnis vorzubeugen, wird von der Stadt Geislingen an der Steige unbürokratisch für alle hiervon betroffenen Betriebe generell gewährt.

Das Ordnungsamt weist abschließend darauf hin, dass sämtliche Gaststättenbetriebe im Land Baden-Württemberg leider weiterhin geschlossen bleiben müssen. Speisen und Getränke dürfen derzeit nur zur Mitnahme angeboten werden. Besonders betroffen hiervon sind vor allen Dingen Kneipen, Diskotheken u.a. Sparten innerhalb der Gastronomie die originär keine Speisen im Angebot haben und seit Beginn der Pandemie im letzten Jahr deren Türen für Gäste fast durchgängig schließen mussten.

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