Der Gemeinderat der Stadt Geislingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.10.2025 beschlossen, den oben genannten Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich auszulegen und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Maßgebend ist der Bebauungsplan des Stadtbauamtes Geislingen, Abteilung Stadtentwicklung, bestehend aus Lageplan, Textteil und Begründung (einschließlich Umweltbericht), jeweils vom 08.08.2025, sowie die schalltechnische Untersuchung der Accon GmbH vom 13.05.2025.
Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist im Lageplan gestrichelt dargestellt.
Ziele der Planung:
Planungsrechtlich ist das Areal des Tierheims nach derzeitigem Stand als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu bewerten, wodurch eine Entwicklung und Umstrukturierung deutlich erschwert wird. Aus diesem Grunde wird die Aufstellung eines Bebauungsplans nötig, um zum einen die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden baulichen Anlagen sowie die benötigte Erweiterung des Geländes nach Norden gewährleisten zu können.
Der Öffentlichkeit sowie den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Lageplan, Textteil und Begründung liegt in der Zeit
vom 13.10.2025 bis 17.11.2025 einschließlich
während der Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
im Stadtbauamt Geislingen / Sachgebiet Stadtentwicklung, Hauptstraße 24, 73312 Geislingen an der Steige, im Foyer im 1. Obergeschoss, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Es liegt kein wichtiger Grund für eine Verlängerung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Regelfrist für die Dauer der Auslegung vor. Mit dem Vorhaben soll der bauliche Bestand des Tierheims planungsrechtlich gesichert sowie die Erweiterung dessen ermöglicht werden. Weder das Plangebiet noch die vorgesehenen Festsetzungen weisen Besonderheiten auf, die einen über das übliche Maß hinausgehenden zeitlichen Aufwand erfordern würden.
Die Öffentlichkeit, dazu gehören auch Kinder und Jugendliche, kann sich innerhalb der oben genannten Frist beim Stadtbauamt Geislingen / Sachgebiet Stadtentwicklung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren.
Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise sollen insbesondere elektronisch an stadtplanung(@)geislingen.de übermittelt werden, können aber auch schriftlich zur Niederschrift im Rahmen der Planauslage im 1. Obergeschoss, Zimmer 1.4 und 1.5, in der Hauptstraße 24 (Alter Zoll), 73312 Geislingen erfolgen.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in aller Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen (Fachausschuss und Gemeinderat) beraten und entschieden werden.
Den 10.10.2025 BÜRGERMEISTERAMT