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Hinweise für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Zu tagesaktuellen Informationen schauen Sie bitte auf die Internetseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die wichtigsten Hinweise sind dort auch auf Ukrainisch eingestellt. Bitte klicken Sie Hier.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums der Justiz und Migration für Baden-Württemberg. Bitte klicken Sie Hier

EINREISE OHNE VISUM

Ukrainische Staatangehörige können sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten. Eine Erlaubnis zu einem weiteren anschließenden Aufenthalt von längstens 90 Tagen kann grundsätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Es kann aber auch schon jetzt eine länger gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens für Flüchtende aus der Ukraine gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt werden.

MELDEPFLICHT

Für ukrainische Staatsangehörige, die bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine gesetzliche Meldepflicht nach Ablauf von drei Monaten.

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung müssen Sie sich anmelden, um Sozialleistungen beantragen zu können.

Bitte denken Sie daran, bei einer Rückkehr oder Umzug sich ab- bzw. umzumelden.

Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Die EU hat sich am 03.03.22 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt. Demnach wird eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht. Die Aufenthaltsdauer beträgt zunächst ein Jahr und kann zweimal um jeweils sechs Monate und durch einen EU-Ratsbeschluss noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass sie maximal drei Jahre umfassen kann. Da noch praktische Fragen - insbesondere durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat - geregelt werden sollen informieren Sie sich bitte zu den aktuellen Entwicklungen auf der o.g. Internetseite.

Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt

Folgenden Flüchtenden aus der Ukraine wird aufgrund der EU-Richtlinie zum sog. Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG) gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz vorübergehend Schutz gewährt:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.22 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.22 in der Ukraine internationalen oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind sowie Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24.02.22 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Unterbringung

  • Ukrainische Staatsangehörige können derzeit privat bei Verwandten oder Bekannten wohnen, in einer eigenen Wohnung oder auch in einem Hotel oder Pension wohnen.
  • Personen die nicht bei Verwandten oder Bekannten in Sindelfingen wohnen können oder einen Asylantrag stellen, werden nach dem üblichen Verfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht und müssen in die Landeserstaufnahmeeinrichtungen in Baden‐Württemberg gehen:
    • Karlsruhe: Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe (Aufnahme rund um Uhr möglich)
    • Ellwangen: Georg‐Elser‐Straße 2, 73479 Ellwangen
    • Sigmaringen: Binger Straße 28, 72488 Sigmaringen
    • Freiburg: Müllheimer Straße 7, 79115 Freiburg

Sozialleistungen in Verbindung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Für hilfsbedürftige ukrainische Staatsangehörige, für die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz beantragt wurde, besteht eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für die Gewährung der Leistungen müssen Sie sich an das Landratsamt Göppingen, Kreissozialamt wenden. Dieses finden Sie am Schillerplatz 8/1 in 73033 Göppingen.

Beschäftigung

Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (sh. oben „Aufenthaltserlaubnis“) beantragt und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG ausgestellt wurde, können Sie eine Beschäftigung aufnehmen.

Ablauf

Bei einem längeren Aufenthalt als 90 Tagen oder wenn Sozialleistungen bezogen werden sollen, müssen Sie im Bürgerservice der Stadt Geislingen, Schlossgasse 3, vorsprechen. Sie werden dann registriert und angemeldet. Hierfür stehen wir Ihnen Dienstags- und Mittwochnachmittags zwischen 13.00 und 16.00 Uhr zur Verfügung. 

Wir bitte um vorherige Kontaktaufnahme unter abh(@)geislingen.de um den Termin im Bürgerservice genau festzulegen.

Registrierung bei der Ausländerbehörde

Zuerst erfolgt die umfassende Registrierung. Für die Registrierung in der Ausländerbehörde müssen Sie sowie Ihre Familienangehörigen persönlich erscheinen und folgende Unterlagen vorlegen:

  • biometrisches Lichtbild <für jede Person>
  • gültigen Ausweisdokumente (biometrischer Reisepass) aller Familienangehöriger
  • ggf. weitere Unterlagen auf Anforderung
  • Das ausgefüllte Datenblatt. Dieses können Sie hier herunterladen. Bitte achten Sie darauf, dass sie sich beim Ausfüllen helfen lassen und eine für uns lesbare Version des Formulars abgeben (nicht nur in kyrillischer Schrift).

Anmeldung bei der Meldebehörde

Für die Anmeldung werden folgende Dokumente benötigt:

  • Gültige Ausweisdokumente aller Familienangehöriger
  • Ggf. Personenstandsurkunden
  • Ggf. weitere Nachweise bei Kindern Nachweise zur Geburt (Geburtsurkunde), bei Ehepaaren Nachweise zur Heirat (Heiratsurkunde) oder Scheidung (Scheidungsurteil) jeweils im Original in Englisch oder mit Übersetzung.
  • Wohnungsgeberbescheinigung (nur bei privater Unterbringung) – diese kann auch nachgereicht werden und finden Sie auf unserer Homepage.

Beide Schritte erfolgen nacheinander am selben Tag im selben Gebäude. Sie können einen Tag später die Fiktionsbescheinigung, die für den Antrag auf Sozialleistungen in Göppingen erforderlich ist, entweder bei uns abholen oder wir schicken Ihnen diese zu. Diese hat eine Geltungsdauer von 6 Monaten.

Auch erhalten Sie das Antragsformular für die Aufenthaltserlaubnis. Dieses müssen Sie für jede Person ausfüllen und können dieses wieder Dienstag oder Mittwochnachmittag persönlich abgeben. Ihr persönliches Erscheinen ist leider erforderlich, da wir Ihre Unterschrift für die Bestellung der Aufenthaltskarte benötigen.

Sobald die Karte fertig ist, erhalten Sie einen Brief von der Bundesdruckerei und können diese bei uns im Rathaus abholen.

Weitere Informationen

Infos und Dokumente zum Downloaden

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Landratsamt Göppingen
HIER 
(Den Antrag bitte mit Passkopie, Meldebescheinigung und Fiktionsbescheinigung (Kopien) an das Landratsamt Göppingen schicken)

Merkblatt: Hinweise für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine 
HIER

Datenblatt für ukrainische Geflüchtete
Antragstellung nach §24 AufenthG (vorübergehender Schutz)
HIER

Інформаційний листок для українських біженців
Застосування відповідно до §24 AufenthG (тимчасовий захист) 
тут

Fact sheet for Ukrainian refugees
Application according to §24 AufenthG (temporary protection)
HERE

Анкета для украинских беженцев
Заявление в соответствии с §24 AufenthG (временная защита)
тут

Links

Landkreis Göppingen
Informationen zur Ukraine-Hilfe HIER

Für alle Hilfsaktionen aus dem Landkreis Göppingen
HIER

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bei Fragen und Antworten zur Einreise bitte klicken Sie  
HIER